Der Zivilkläger habe durch den Aufprall eine Zahnfraktur sowie eine Lumbalgie (Arbeitsunfähigkeit bis am 18. Juni 2022) erlitten. Der Beschuldigte habe durch die schwerwiegende Verletzung der Verkehrsregeln andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch seine Mitfahrerin, erheblich gefährdet. Damit habe er sich der einfachen [recte: groben; dazu vorstehend E. I.6] Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 3 der Vekehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art.