Wie im Übrigen die Beweiswürdigung zeigen wird, kommt auch die Kammer zum Schluss, dass der Zivilkläger nicht mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr und nicht abgelenkt war (vgl. E. II.13. hiernach). Mithin durfte die Vorinstanz die dahingehenden Beweisanträge des Beschuldigten in antizipierter Beweiswürdigung und mangels Rechtserheblichkeit abweisen, ohne den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO zu verletzen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung