Diese erwog, dass eine allfällige Manipulation des Zivilklägers an dessen Handy für das dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Verhalten nicht entscheidend sei. Sie führte weiter aus, dass in Bezug auf die Fahrtgeschwindigkeit des Zivilklägers fraglich sei, inwiefern eine gutachterliche Untersuchung mehr als ein Jahr nach dem Unfall überhaupt noch durchgeführt werden könne (pag. 170). Wie im Übrigen die Beweiswürdigung zeigen wird, kommt auch die Kammer zum Schluss, dass der Zivilkläger nicht mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr und nicht abgelenkt war (vgl. E. II.13. hiernach).