7. Untersuchungsgrundsatz Soweit die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrages ausführte, diverse Beweisanträge der Verteidigung, die den Sachverhalt weiter hätten beleuchten können, seien abgewiesen worden (pag. 492 und pag. 495), wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Diese erwog, dass eine allfällige Manipulation des Zivilklägers an dessen Handy für das dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Verhalten nicht entscheidend sei.