Bestimmung (Art. 90 Abs. 1 SVG) Abs. 2 derselben Beistimmung zur Anwendung gelangen solle. In der Konsequenz behielt sich die Vorinstanz denn auch vor, den angeklagten Sachverhalt als einfache Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen (pag. 310; sog. Würdigungsvorbehalt, Art. 344 StPO). Der Beschuldigte ist mithin nebst der fahrlässigen Körperverletzung der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG angeklagt. Eine Rückweisung der Anklageschrift zwecks Berichtigung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO durfte erst- wie oberinstanzlich unterbleiben.