Staatsanwaltschaft wollte den Beschuldigten angesichts der im Strafbefehl genannten Gesetzesbestimmung von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und der Ausfällung einer Geldstrafe eindeutig der groben Verkehrsregelverletzung verurteilen und mit Festhalten am Strafbefehl entsprechend bei Gericht anklagen. Gleiches ergibt sich aus der Formulierung des Anklagesachverhalts, wonach eine «schwerwiegende» Verletzung der Verkehrsregeln vorliege und andere Verkehrsteilnehmer «erheblich» gefährdet worden seien, was die rechtliche Subsumtion unter den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt.