II./2. (weitergehende Verweisung der Schadenersatzklage auf den Zivilweg) und II./4. (weitergehende Abweisung der Genugtuungsklage) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs von den angefochten Schuldsprüchen abhängig sind, können diese nicht in Rechtskraft erwachsen und bilden grundsätzlich ebenfalls Gegenstand der oberinstanzlichen Beurteilung. In Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. November 2023 hingegen insoweit, als für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. II./5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).