II./3. und Ziff. II./6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Da die Ziff. II./2. (weitergehende Verweisung der Schadenersatzklage auf den Zivilweg) und II./4. (weitergehende Abweisung der Genugtuungsklage) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs von den angefochten Schuldsprüchen abhängig sind, können diese nicht in Rechtskraft erwachsen und bilden grundsätzlich ebenfalls Gegenstand der oberinstanzlichen Beurteilung.