5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.9]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche (Ziff. I./1. und Ziff. I./2. Schuldpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. I./1. - Ziff. I./.2. Sanktionenpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kostenfolgen (Ziff. I./3. Sanktionenpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie Teile des Zivilpunkts (Ziff. II./1., Ziff. II./3. und Ziff.