2. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorar- und Kostennote zuzusprechen. IV. 1. Allfällige weitere Verfügungen seien vom Gericht von Amtes wegen zu treffen. Diese schriftlich zu den Akten gereichten Anträge ergänzte sie mündlich dahingehend, dass die Zivilklage (soweit noch nicht rechtskräftig beurteilt) abzuweisen sei.