1.1 der schweren Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch Nichtgewähren des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr (aus Feldweg auf Hauptstrasse) aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden, am 29.04.2022 in Aarberg, Lyssstrasse; 1.2 der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 29.04.2022 in Aarberg, Lyssstrasse, zum Nachteil von C.________. III. 1. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.