392 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 5. März 2024 mit, es werde auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 400 f.). Der Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 402). Mit Verfügung vom 23. April 2024 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und setzte den Parteien Frist mitzuteilen, ob man hiermit einverstanden sei, wobei Stillschweigen als Zustimmung gewertet werde (pag. 402 f.). Der Beschuldigte teilte hierauf mit Eingabe vom 8. Mai 2024 mit, es werde die Durchführung des mündlichen Verfahrens gewünscht (pag. 408).