und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 125 Abs. 1 StGB, Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 VRV Art. 422, 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3’200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.