Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich die Einstellung des Verfahrens bzw. einen vollumfänglichen Freispruch. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 17. Januar 2021 schuldig erklärt. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 25 VII. Dispositiv