426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die Beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Verfahrensgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildeten den Beschuldigten betreffend nebst dem Vorfall vom 17. Januar 2021, über welchen im vorliegenden Berufungsverfahren zu befinden war, auch die Vorfälle vom 2. Mai 2020 (vgl. Strafbefehl vom 15. September 2020 [amtliche Akten PEN 21 258/290/292 pag.