_ auferlegt. Betreffend die auf den Beschuldigten ausgeschiedenen erstinstanzlichen Gerichtskosten CHF 1'200.00 wurden sodann die anteilsmässig auf die Einstellung entfallenden Gebühren des Gerichts von CHF 200.00 dem Kanton Bern, die anteilsmässig auf den Schuldspruch entfallenden Gebühren des Gerichts von CHF 1'000.00 dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt. Insgesamt auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten demnach erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 1'160.00. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).