Betreffend den Strafbefehl BM 21 5923 vom 12. Februar 2021 (pag. 7 f.) wurden die Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 150.00 dem Beschuldigten auferlegt. Sodann wurden von den erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2'000.00 anteilsmässig CHF 1'200.00 auf den Beschuldigten und CHF 800.00 auf B.________ ausgeschieden. Weiter wurden die Auslagen von insgesamt CHF 20.00 je hälftig, ausmachend CHF 10.00, dem Beschuldigten und B.________ auferlegt.