25. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte die auf die Einstellung entfallenden Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 350.00 (Strafbefehl BM 20 27991 [CHF 150.00] und Strafbefehl BM 20 33847 [CHF 200.00]) dem Kanton Bern. Diese Kostenauflage ist in Rechtskraft erwachsen (E. I.5. hiervor). Betreffend den Strafbefehl BM 21 5923 vom 12. Februar 2021 (pag.