Der Beschuldigte erhob die Verfahrenseinstellungen betreffend eine Teilberufung gegen die Genugtuungsfolgen (E. II.5. hiervor). Seiner Berufungserklärung ist indes nicht zu entnehmen, inwieweit in diesem Punkt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird, namentlich wird kein Antrag auf Entrichtung einer höheren Entschädigung gestellt. In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Aufl. 2019, Art.