1 ff.). Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die rund sechsstündige vorläufige Festnahme vom 16. Mai 2020 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 zu und rechnete diese in Anwendung von Art. 51 an die Busse, entsprechend der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, an (pag. 168, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte erhob die Verfahrenseinstellungen betreffend eine Teilberufung gegen die Genugtuungsfolgen (E. II.5. hiervor).