110 Abs. 7 StGB jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, also auch die vorläufige Festnahme durch die Polizei. Der Beschuldigte wurde am 16. Mai 2020 in Zusammenhang mit dem – rechtskräftig eingestellten – Strafverfahren wegen Missachtung der Massnahmen i.S. der Covid-19 Verordnung 2 (E. I.5. hiervor) um 14:05 Uhr durch die Polizei angehalten und vorläufig festgenommen. Er wurde von 19:00 bis 19:35 Uhr einvernommen und um 20:00 Uhr wieder entlassen (Akten PEN 21 258/290/292, pag. 1 ff.).