24. Anrechnung der vorläufigen Festnahme Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während diesem oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Dazu gehört gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, also auch die vorläufige Festnahme durch die Polizei.