Das individuelle Empfinden des Beschuldigten, eine staatliche Massnahme als unverhältnismässig oder grundrechtswidrig einzustufen, rechtfertigt nicht die Nichtbefolgung dieser Massnahmen, und offenbart gleichzeitig die eher egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, die zur Tat geführt haben. Insgesamt kann von einem sehr leichten Verschulden gesprochen werden, weshalb die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Busse in der Grössenordnung von CHF 100.00 nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinerlei Einsicht oder Reue zeigte, was jedoch neutral zu werten ist.