Die Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr hinsichtlich Maskenpflicht Folge zu leisten, stellt grundsätzlich eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Das individuelle Empfinden des Beschuldigten, eine staatliche Massnahme als unverhältnismässig oder grundrechtswidrig einzustufen, rechtfertigt nicht die Nichtbefolgung dieser Massnahmen, und offenbart gleichzeitig die eher egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, die zur Tat geführt haben.