22. Übertretungsbusse Die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass mit der Strafbestimmung des BGST die Durchsetzungskraft der Sicherheitsorgane verbessert werden soll und diese durch das Verhalten des Beschuldigten unterlaufen wurde. Die Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes im öffentlichen Verkehr hinsichtlich Maskenpflicht Folge zu leisten, stellt grundsätzlich eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar.