Im Unterschied zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden. Diese fehlende Transparenz zeichnet das der Busse zugrunde liegende sog. Geldsummensystem gegenüber dem Tagessatzsystem aus (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 19 zu Art. 106). Eine Widerhandlung gegen Art. 9 BGST wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft.