21. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und insbesondere der Strafzumessung bei Übertretungen korrekt ausgeführt. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 166 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Im Unterschied zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden.