21 20. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge der Widerhandlung gegen das BGST durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsbeauftragten Person nach Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 9 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b COVID- 19-Verordnung besondere Lage, begangen am 17. Januar 2021, zwischen ca. 16:15 Uhr und 16:26 Uhr im Zug, Nr. .________ von C.________ (Ortschaft) nach D.________(Ortschaft), schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung