164 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich; insbesondere musste dem Beschuldigten 1 wenigstens in der Laiensphäre bewusste sein, dass er sich eigentlich an die Anweisungen des Sicherheitsdiensts der E.________ halten und eine Maske tragen müsste, zumal er deswegen bereits einmal aus dem Zug spediert worden war und die Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts ihn zudem darüber (mittels Zeitungsartikel) aufklärten, dass sein Rechtsattest nicht gültig sei (kein Gebotsirrtum).