Der Beschuldigte weigerte sich, diesen Aufforderungen des Sicherheitsdiensts Folge zu leisten. Damit entsprach es seinem direkten Willen, diese Anweisung nicht zu befolgen. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 19.2 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Insbesondere liegt auch kein Verbotsirrtum vor; es kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 164 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich;