a oder Bst. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage nachweisen konnte, handelte er der rechtmässigen Anordnung der erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST i.V.m. Art. 3a Abs. 1 der Covid-19- Verordnung besondere Lage zuwider. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 19.1.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den Aufforderungen des E.________- Sicherheitsdiensts und wusste, dass diese sich auf die Maskenpflicht gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezogen. Der Beschuldigte weigerte sich, diesen Aufforderungen des Sicherheitsdiensts Folge zu leisten.