Auch sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschuldigte mit seiner Behauptung, wonach andere Menschen, welche ihre Masken unsachgemäss trugen, nicht gebüsst würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Indem der Beschuldigte sich weigerte, der Aufforderung des E.________- Sicherheitsdiensts folgend eine Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr anzuziehen und kein Dispensationsgrund von der Maskentragpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Bst. a oder Bst.