Das «Sach- und Rechtsattest» ist nicht geeignet, im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage nachzuweisen, dass medizinische oder nicht-medizinische Gründe bestanden, welche dem Beschuldigten das Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr verunmöglicht hätten. Auch sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschuldigte mit seiner Behauptung, wonach andere Menschen, welche ihre Masken unsachgemäss trugen, nicht gebüsst würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.