Auch zum vorgezeigten «Sach- und Rechtsattest» (pag. 26) ist festzuhalten, dass diesem nur generelle Ausführungen zu entnehmen sind, wobei in keiner Weise auf die individuelle Situation des Beschuldigten Bezug genommen wird. Namentlich werden keine Tatsachen medizinischer oder nicht medizinischer Natur nachgewiesen, welche den Beschuldigten vom Tragen einer Gesichtsmaske dispensieren könnten. Das «Sach- und Rechtsattest» ist nicht geeignet, im Sinne von Art.