20 sondere Gründe im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19 Verordnung besondere Lage zu qualifizieren sind. Es sei an dieser Stelle erneut betont, dass aus den Eingaben des Beschuldigten hervorgeht, dass er keine Maske tragen will, was ihn in Anbetracht des allgemeinen Wertungsentscheids zum Tragen einer Maske zwecks Bekämpfung des Covid-19-Virus indes nicht von dieser Rechtspflicht entbindet. Auch zum vorgezeigten «Sach- und Rechtsattest» (pag.