Covid-19-Verordnung besondere Lage nachzuweisen. Das von ihm vorgelegte Schreiben gibt wie ausgeführt lediglich seine persönliche Meinung wieder, weshalb er keine Maske tragen will, und nicht, weshalb er keine Maske tragen kann. Auf diese Ausführungen – welche nunmehr mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2022 vom 15. Januar 2025 bestätigt wurden (E. 3.5.2 des genannten Urteils) – kann auch im vorliegenden Fall vorbehaltlos abgestellt werden. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine medizinischen oder praktischen Gründe, sondern vielmehr Andeutungen ideologischer Natur vorbringt, welche nicht als be-