Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf «Gewissens- und Weltanschauungsgründe» berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, ansonsten die Maskentragpflicht ins Leere laufen würde. Mit den geltend gemachten Gewissens- und Weltanschauungsgründen und der generellen Kritik an der Maskenpflicht gelang es dem Beschuldigten auch in der im Tatzeitpunkt (11. Juli 2020) geltenden Rechts- und Informationslage nicht, besondere Gründe im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage nachzuweisen.