Solche bringt der Beschuldigte denn auch nicht vor. Mit seiner Erklärung macht der Beschuldigte nichts Anderes geltend, als dass er keine Maske tragen will, weil er mit dem objektiv verhältnismässigen allgemeinen Wertungsentscheid, welcher der Verpflichtung zum Tragen einer Maske zwecks Bekämpfung des Covid-19-Virus zugrunde liegt, nicht einverstanden ist. Es ist aber gerade ein Merkmal von Rechtspflichten, dass sie unabhängig davon verbindlich sind, ob die verpflichtete Person sich daran halten will und mit den ihnen zugrunde liegenden objektiv verhältnismässigen Wertungsentscheiden einverstanden ist.