17.6 hiervor) zum Nachweis von (praktischen) Gründen für eine Befreiung von der Maskenpflicht waren im Tatzeitpunkt noch nicht publiziert. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, zeigen diese jedoch den Willen des Gesetzgebers auf, dass es praktische Gründe sein müssen, die der Person das Tragen der Maske tatsächlich verunmöglichen – nicht ideologische Gründe, ob jemand die Maskenpflicht aus innerer Überzeugung ablehnt. Wie aus den Akten hervorgeht, sind beim Beschuldigten keine Gründe offensichtlich wahrnehmbar, die ihm das Tragen einer Gesichtsmaske aus medizinischen und/oder praktischen Gründen verunmöglichen würden. Solche bringt der Beschuldigte denn auch nicht vor.