Wie unter Ziff. 17.7 hiervor bereits ausgeführt, war es nicht möglich, sämtliche sich im Einzelfall möglicherweise ergebenden Ausnahmen im Gesetzestext aufzuführen. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Version vom 27. Januar 2021, S. 3) wird als Beispiel für nicht medizinische Gründe der Fall eines selbständig tätigen Handwerkers genannt, wenn bei dessen Tätigkeit aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann. Die zitierten Erläuterungen (vgl. auch Ziff. 17.6 hiervor) zum Nachweis von (praktischen) Gründen für eine Befreiung von der Maskenpflicht waren im Tatzeitpunkt noch nicht publiziert.