einen Nachweis zu erbringen, wonach er von der im öffentlichen Verkehr geltenden Maskentragpflicht ausgenommen ist, hielten sie ihn dazu an, die Maskenpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Veordnung besondere Lage zu befolgen und erteilten ihm damit eine Anordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 9 BGST. Der Beschuldigte bringt sinngemäss vor, insoweit nicht tatbestandsmässig gehandelt zu haben, als er den Anweisungen des E.________-Sicherheitsdiensts nicht zuwidergehandelt habe, zumal er aus besonderen Gründen, nämlich Gewissensresp. Willensgründen, die Maske nicht habe tragen können.