19. Subsumtion 19.1 Tatbestandsmässigkeit 19.1.1 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass F.________ und G.________ dem Sicherheitsdienst der E.________ AG angehören und demnach zweifelsfrei ein Sicherheitsorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BGST darstellen. Demzufolge fallen sie unter den Geltungsbereich des BGST (vgl. STRAUB ET AL., a.a.O., S. 169). Dass die beiden E.________-Mitarbeitenden sich als Angehörige des Sicherheitsdiensts zu erkennen gaben, steht ausser Frage. Nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besonde-