Der Beschuldigte rügt sodann eine Verletzung von Art. 1, Art. 8 und Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR), wobei er im Wesentlichen bloss die genannten Artikel zitiert. Dabei übersieht er, dass die die AEMR nur eine rechtlich nicht bindende Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen ist, die keine subjektiv anrufbaren Rechte verschafft (Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.7, 2C_508/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.1).