18 der wirtschaftlichen Gefahren, die mit den Folgen dieser Krankheit verbunden sind, beträchtlich ins Gewicht fallen (vgl. hierzu BGE 147 I 393 E. 5.3.5.) und die vom Beschuldigten vorgebrachten Gewissenskonflikte diese nicht überwiegen. Im Einklang mit der Vorinstanz kann damit festgehalten werden, dass die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage verfassungskonform ist. Der Beschuldigte rügt sodann eine Verletzung von Art. 1, Art. 8 und Art.