Wie bereits ausgeführt, ist die Durchsetzung eines individuellen Gewissensanspruchs in einem Gemeinwesen auch nicht unbegrenzt möglich, sondern bleibt in die anderen Anliegen einer Rechtsgemeinschaft eingebettet. Die Vorinstanz hat zu Recht betont, dass bei der Interessensabwägung vorliegend die öffentlichen Interessen an einer Begrenzung der Ausbreitung des Covid-19-Virus und damit an der Begrenzung der Zahl der Spitaleinweisungen, der Todesfälle sowie