Im Rahmen seiner Berufungserklärung machte der Beschuldigte ausschweifende und abstrakte Ausführungen zu den Themen Moral und Gewissen, anhand welcher kaum zu eruieren ist, inwieweit er sich in seiner Gewissensfreiheit durch die Maskenpflicht in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie tatsächlich eingeschränkt fühlt. Wie bereits ausgeführt, ist die Durchsetzung eines individuellen Gewissensanspruchs in einem Gemeinwesen auch nicht unbegrenzt möglich, sondern bleibt in die anderen Anliegen einer Rechtsgemeinschaft eingebettet.