Der Beschuldigte hat die von ihm vorgebrachten Gewissens- und Weltanschauungsgründe, welche offenkundig in Widerspruch zur Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr zu stehen scheinen, zu keinem Zeitpunkt hinreichend erläutert; auch nicht bei der Vorinstanz, welche ihn hierzu befragte (pag. 119 Z. 22 ff. und Z. 28 ff.). Im Rahmen seiner Berufungserklärung machte der Beschuldigte ausschweifende und abstrakte Ausführungen zu den Themen Moral und Gewissen, anhand welcher kaum zu eruieren ist, inwieweit er sich in seiner Gewissensfreiheit durch die Maskenpflicht in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie tatsächlich eingeschränkt fühlt.