Auf diese zutreffenden Ausführungen ist abzustellen. Soweit der Beschuldigte in sinngemässer Weise vorbringt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei ihm nicht zumutbar, ist Folgendes festzuhalten: Die angeordneten Massnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit diesen Massnahmen verhindert werden sollen, stehen (BGE 140 I 2 E. 9.2.2, Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.4). Der Beschuldigte hat die von ihm vorgebrachten Gewissens- und Weltanschauungsgründe, welche offenkundig in Widerspruch zur Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr zu stehen scheinen, zu keinem Zeitpunkt hinreichend erläutert;