Die Vorinstanz erwog, im öffentlichen Verkehr würden sich zahlreiche Personen während teilweise längerer Zeit in einem geschlossenen Raum aufhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in bestimmten Situationen – wie im öffentlichen Verkehr – sei eine geeignete Massnahme zur Eindämmung der Pandemie, zumal ein rasches Unterbrechen der Ansteckungskette durch ein Contact Tracing erschwert werde, weil in der Regel nicht eruiert werden könne, wer sich bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in einer Ansteckungssituation befunden habe.