Das Element der Erforderlichkeit verlangt, dass das angestrebte Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann (BGE 142 I 49 E. 9.1; 140 I 2 E. 9.2.2). Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr ein vergleichsweise mildes Mittel zur Eindämmung der Pandemie darstellt, indem es erlaubt, die Verkehrsbetriebe ohne weitere Einschränkungen offen zu halten. Die Vorinstanz erwog, im öffentlichen Verkehr würden sich zahlreiche Personen während teilweise längerer Zeit in einem geschlossenen Raum aufhalten.